Gutschrift als E-Rechnung (XRechnung und ZUGFeRD)
Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG: der Leistungsempfänger rechnet ab. Pflichtangaben, Rechnungstyp 389, Widerspruch und Prüfung als E-Rechnung.
Was eine Gutschrift im Umsatzsteuerrecht ist
Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer ausstellt, sondern der Leistungsempfänger – für dessen Lieferung oder Leistung. Das ist nur erlaubt, wenn beide es vorher vereinbart haben (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Typische Beispiele: Eine Ladeplattform rechnet für die Betreiber ihrer Ladepunkte ab, ein Verlag für seine Autoren, ein Marktplatz für seine Händler.
Das Dokument muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Für den Leistenden wirkt die Gutschrift als seine Rechnung über seine Leistung, und der Leistungsempfänger kann aus ihr unter den üblichen Voraussetzungen die Vorsteuer abziehen.
Ist der Leistende mit der Gutschrift nicht einverstanden, kann er ihr widersprechen. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Wie es weitergeht, klären die Beteiligten; oft stellt der Leistungsempfänger eine neue Gutschrift aus.
Gutschrift ist nicht gleich „Gutschrift“
Im kaufmännischen Sprachgebrauch heißt auch die Korrektur einer eigenen Rechnung oft „Gutschrift“, etwa bei einer Rücksendung. Im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ist das keine Gutschrift, sondern eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung. In der E-Rechnung hat sie einen eigenen Rechnungstyp: 381 (Rechnungskorrektur). Wer eine solche Korrektur „Gutschrift“ nennt, riskiert Missverständnisse – denn eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn stellt immer der Leistungsempfänger aus.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Gutschriften?
Ja. Eine Gutschrift (Selbstfakturierung) ist eine Rechnung, deshalb gelten für sie dieselben Regeln: Seit 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 und spätestens ab 2028 müssen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen in der Regel E-Rechnungen sein. Die Einzelheiten und Übergangsfristen erklärt das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur E-Rechnung. Für eine Gutschrift heißt das: Wo die Pflicht gilt, stellt sie der Leistungsempfänger als E-Rechnung in einem Format nach EN 16931 aus, zum Beispiel als XRechnung oder ZUGFeRD; welche Übergangsregeln und Ausnahmen gelten, steht in den Antworten des Bundesfinanzministeriums.
Rechnungstypen in XRechnung und ZUGFeRD
Die E-Rechnung nach EN 16931 kennt eigene Codes für Dokumente, die der Leistungsempfänger ausstellt:
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| 389 | Gutschrift (Selbstfakturierung, „self-billed invoice“) |
| 261 | Korrektur einer Gutschrift („self-billed credit note“) |
| 527 | Belastung zu einer Gutschrift („self-billed debit note“) |
In der XRechnung ist der Code 389 zugelassen. Für die Codes 261 und 527 meldet die Prüfung der KoSIT eine Warnung (Regel BR-DE-17). Fakturnaut schreibt in seinem Gutschriftverfahren, das in Vorbereitung ist, deshalb auch eine Gutschriftskorrektur und eine Storno-Gutschrift als Rechnungstyp 389 mit negativen Beträgen, die sich auf die ursprüngliche Gutschrift beziehen. Das ist unsere Entscheidung für eine warnungsfreie XRechnung, keine gesetzliche Vorgabe.
Umsatzsteuer in der Gutschrift
- Kleinunternehmer als Leistender: Ist der Leistende Kleinunternehmer, enthält die Gutschrift keine Umsatzsteuer, sondern einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Der Leistungsempfänger muss diesen Status deshalb kennen.
- Umkehr der Steuerschuld: Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG, weist die Gutschrift keine Umsatzsteuer aus und trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Keine Steuer ausweisen, die nicht geschuldet ist: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer zu hoch oder unberechtigt ausweist, kann sie nach § 14c UStG schulden. Weist eine Gutschrift die Steuer zu hoch aus, schuldet den Mehrbetrag der Leistende, wenn er der Gutschrift nicht widerspricht (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE) – nicht der Aussteller. Das Risiko entsteht, wenn der Leistungsempfänger einen falschen Steuersatz ansetzt; setzt er Steuer für einen Kleinunternehmer an, ist das ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG). Der Leistungsempfänger prüft deshalb die Stammdaten des Leistenden vor der ersten Gutschrift, und der Leistende prüft jede Gutschrift, die er erhält.
Eine erhaltene Gutschrift prüfen
Haben Sie als Leistender eine Gutschrift (Rechnungstyp 389) als XRechnung oder ZUGFeRD-PDF erhalten, laden Sie sie in unserer kostenlosen Prüfung hoch. Sie sehen die Gutschrift lesbar, mit den Rollen „Leistender (Sie)“ und „Leistungsempfänger (Aussteller)“, und erfahren, ob sie den offiziellen Regeln entspricht. Die Datei wird dabei nicht gespeichert.
Prüfen Sie außerdem den Inhalt: Stimmen Leistung, Zeitraum, Betrag, Steuersatz und Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.? Wenn nicht, widersprechen Sie dem Aussteller der Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG) und klären die Abrechnung mit ihm.
Als Empfänger: Die Gutschrift ist Ihr Verkaufsbeleg
Für Sie als Leistenden ist eine Gutschrift keine Eingangsrechnung, sondern der Beleg über Ihren Umsatz. Buchen Sie sie wie Ihre eigenen Ausgangsrechnungen und bewahren Sie sie ebenso auf, als E-Rechnung in der Form, in der Sie sie erhalten haben. Wie Sie Ihre Unterlagen ordnungsgemäß führen, entscheiden Sie mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Muss auf der Gutschrift wirklich „Gutschrift“ stehen?
Ja. Stellt der Leistungsempfänger die Rechnung aus, verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG die Angabe „Gutschrift“. Fehlt sie, ist die Rechnung nicht vollständig. In der E-Rechnung zeigt zusätzlich der Rechnungstyp 389 die Gutschrift an.
Was passiert, wenn ich einer Gutschrift widerspreche?
Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Der Leistungsempfänger kann daraus keine Vorsteuer mehr abziehen. Meist rechnet er nach der Klärung neu ab, zum Beispiel mit einer neuen Gutschrift.
Ist eine Rechnungskorrektur eine Gutschrift?
Nein. Korrigiert ein Unternehmer seine eigene Rechnung, ist das eine Rechnungskorrektur (Rechnungstyp 381) oder eine Stornorechnung, auch wenn sie umgangssprachlich „Gutschrift“ heißt. Eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG stellt immer der Leistungsempfänger aus.
Quellen
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen, Gutschrift und Widerspruch), § 14c UStG, § 13b UStG, § 14a UStG, § 19 UStG
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (Bundesfinanzministerium)
- Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Bundesfinanzministerium)
Stand: 29. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.
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