Gutschriftverfahren für Ladeinfrastruktur und Plattformen
Gutschriftverfahren für Ladenetze und Marktplätze: Vereinbarung, Lieferantendaten, monatliche Abrechnung, Widerspruch, Korrekturen und § 13b UStG.
Wer im Gutschriftverfahren abrechnet
Plattformen zahlen oft viele kleine Partner aus: Ein Ladenetz vergütet die Gastgeber seiner Ladepunkte, ein Marktplatz seine Händler, ein Buchungsportal seine Hotels. Statt auf eine Rechnung jedes Partners zu warten, rechnet die Plattform als Leistungsempfänger selbst ab – mit einer Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. Beispiel: Die Ladeplattform Muster GmbH stellt der Hotel Muster KG jeden Monat eine Gutschrift über den Strom aus, den Gäste an der Ladesäule des Hotels geladen haben.
Die Vereinbarung vor der ersten Gutschrift
Eine Gutschrift ist nur eine Rechnung, wenn Leistender und Leistungsempfänger das Gutschriftverfahren vorher vereinbart haben (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; üblich sind ein Rahmenvertrag oder eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Plattform. Halten Sie fest, wann die Vereinbarung geschlossen wurde und ab wann sie gilt – eine Gutschrift, die vor der Vereinbarung ausgestellt wurde, ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Welche Daten der Plattform vorliegen müssen
Für jede Gutschrift braucht die Plattform die Angaben des Leistenden, die sonst er selbst in seine Rechnung schreiben würde (§ 14 Abs. 4 UStG):
- vollständiger Name und Anschrift,
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden,
- ob er Kleinunternehmer ist: dann enthält die Gutschrift keine Umsatzsteuer, sondern einen Hinweis auf § 19 UStG,
- eine E-Mail-Adresse für die Zustellung und die Bankverbindung für die Auszahlung.
Fehlt etwas oder ist es veraltet, ist die Gutschrift falsch. Weist sie Umsatzsteuer aus, die der Leistende nicht schuldet – etwa bei einem Kleinunternehmer –, kann daraus eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen.
Monatliche Auszahlungsläufe
Plattformen rechnen meist in Läufen ab: einmal im Monat eine Gutschrift (Rechnungstyp 389) je Partner, mit allen Vorgängen des Zeitraums als Positionen. Jede Gutschrift trägt eine eigene, fortlaufende Nummer aus dem Nummernkreis der Plattform und die Angabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Ab 2027, spätestens ab 2028, ist sie zwischen inländischen Unternehmen in der Regel als E-Rechnung auszustellen, etwa als XRechnung oder ZUGFeRD-Datei; bis dahin gelten Übergangsregeln (Fragen und Antworten des BMF).
Zustellung und Widerspruch
Die Gutschrift geht an den Leistenden, meist per E-Mail mit der E-Rechnung im Anhang. Er kann ihr widersprechen; dann verliert sie ihre Wirkung als Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG), und die Plattform darf aus ihr keine Vorsteuer mehr abziehen. Halten Sie deshalb fest, wann jede Gutschrift zugestellt wurde und ob der Partner widersprochen oder sie bestätigt hat.
Korrekturen und Stornierungen
War eine Gutschrift falsch, korrigiert die Plattform sie mit einer Gutschriftskorrektur, die sich auf die ursprüngliche Gutschrift bezieht; eine ganz falsche Gutschrift hebt sie mit einer Storno-Gutschrift auf. Hat der Partner widersprochen, stellt die Plattform nach der Klärung eine neue Gutschrift aus.
Strom an Wiederverkäufer: § 13b UStG
Liefert ein Unternehmer, der selbst Wiederverkäufer von Strom im Sinne des § 3g UStG ist, Strom an einen anderen solchen Wiederverkäufer, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 Satz 4 UStG). Beide müssen also Wiederverkäufer sein: Unternehmer, die Strom selbst weiterliefern und deren eigener Verbrauch dabei untergeordnet ist. Ein Gastgeber, der Strom vor allem selbst verbraucht und nur an seinem Ladepunkt abgibt (etwa ein Hotel oder ein Händler), und der Betreiber einer PV-Anlage sind danach in der Regel keine Wiederverkäufer (Abschnitte 3g.1 und 13b.3a UStAE). Ob ein Ladenetz selbst Wiederverkäufer ist, hängt von seinem Modell ab. Greift die Regel, weist die Gutschrift keine Umsatzsteuer aus und trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Ob das auf Ihr Modell zutrifft, entscheiden Sie mit Ihrer Steuerberatung; eine steuerliche Beurteilung gibt Fakturnaut nicht.
Keine Gutschrift: Laden des Dienstwagens zu Hause
Erstattet ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Strom, mit dem dieser den Dienstwagen zu Hause lädt, ist das kein Leistungsaustausch zwischen Unternehmern und damit keine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG. Die Erstattung ist beim Mitarbeiter in der Regel steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Ein Gutschriftverfahren setzt voraus, dass der Leistende Unternehmer ist; Fakturnaut wird deshalb nur Lieferanten annehmen, die als Unternehmer erfasst sind.
Gutschriften mit der Fakturnaut-API
Fakturnaut bereitet das Gutschriftverfahren in seiner E-Rechnungs-API vor: Ihre Plattform soll Lieferanten und Gutschrift-Vereinbarungen anlegen, Gutschriften einzeln oder als monatlichen Lauf ausstellen und geprüfte XRechnungen oder ZUGFeRD-PDFs erhalten. Vor jeder Gutschrift prüft Fakturnaut dann, ob eine gültige Vereinbarung vorliegt, stellt sie auf Wunsch per E-Mail zu und hält Widerspruch und Bestätigung fest. Ob und in welchen Tarifen das schon verfügbar ist, steht direkt hier darunter; die Schnittstelle beschreibt die Dokumentation mit der API-Referenz.
Gutschriften (Self-Billing): in Vorbereitung. Zugang auf Anfrage: Schreiben Sie uns.
Häufige Fragen
Muss die Vereinbarung über das Gutschriftverfahren schriftlich sein?
Das Gesetz verlangt nur, dass sie vor der Gutschrift getroffen wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Ein schriftlicher Rahmenvertrag oder eine Klausel in den Vertragsbedingungen hilft aber, die Vereinbarung später nachzuweisen.
Kann ich einem privaten Gastgeber eine Gutschrift ausstellen?
Eine Gutschrift setzt voraus, dass der Leistende Unternehmer ist. Ob ein privater Gastgeber umsatzsteuerlich Unternehmer ist, klären die Beteiligten mit ihrer Steuerberatung; Fakturnaut wird Gutschriften nur für Lieferanten ausstellen, die als Unternehmer erfasst sind.
Was passiert, wenn der Partner nicht reagiert?
Ein Schweigen ist kein Widerspruch: Die Gutschrift bleibt eine Rechnung, solange der Leistende nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Verlangt Ihre Vereinbarung eine Bestätigung, halten Sie fest, ob sie vorliegt.
Quellen
- § 14 UStG (Gutschrift, Pflichtangaben und Widerspruch), § 3g UStG, § 13b UStG, § 14a UStG, § 14c UStG, § 19 UStG
- § 3 EStG (Nr. 50: Auslagenersatz)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (Bundesfinanzministerium)
- Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Bundesfinanzministerium)
Stand: 29. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.
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